Teilnahmebedingungen
für sämtliche Veranstaltungen
Stand: Juni 2023
1. Vertragspartner
Wenn nicht ausdrücklich in der Ausschreibung etwas anderes genannt wird, so ist Vertragspartner und somit verantwortlich für die Durchführung der Veranstaltungen:
Heer & Jähne GbR
Schopfheimerstraße 11
79115 Freiburg
im folgenden „Veranstalter“ genannt
2. Buchung / Vertragsabschluss
a. Mit der Anmeldung bietet der Teilnehmer dem Veranstalter den Abschluss eines Vertrages auf der Grundlage der Veranstaltungsausschreibung verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden.
b. Nimmt der Teilnehmer Anmeldungen für weitere Personen (z.B. Kinder, Freunde, usw.) vor, so steht er für deren Vertragsverpflichtung wie für seine eigenen Verpflichtungen ein.
c. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form, erfolgt jedoch in der Regel durch Aushändigung bzw. elektronische Zusendung der vorläufigen Buchungsbestätigung.
d. Weicht der Inhalt der vorläufigen Buchungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung bzw. vorläufigen Buchungsbestätigung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Teilnehmer innerhalb der Bindungsfrist dem Veranstalter die Annahme erklärt oder den Veranstaltungspreis bezahlt.
3. Leistungen
a. Der Veranstalter verpflichtet sich, die in der Ausschreibung angebotenen Leistungen zu erbringen. Etwaige Nebenabreden und die Vereinbarung von Sonderwünschen sind möglich, ebenso wie Änderungen der Ausschreibungsangaben vor Vertragsabschluss durch den Veranstalter.
4. Leistungsänderungen
a. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Veranstaltung nicht beeinträchtigen oder soweit der Teilnehmer sich mit den Änderungen ausdrücklich einverstanden erklärt. In jedem Fall wird der Veranstalter dem Teilnehmer frühestmöglich Bescheid geben.
Wird eine Veranstaltung z.B. aufgrund von ungünstigen Witterungs-verhältnissen, zu niedrigen oder zu hohen Pegelständen oder aus anderen Gründen, die nicht im Einflussbereich des Veranstalters liegen, an einen alternativen, vergleichbaren Veranstaltungsort verlegt oder die ausgeschriebene Routenführung einer Tour verändert, so besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bzw. Teilrückzahlung. Die endgültige Entscheidung darüber obliegt dem Veranstalter bzw. dem von ihm eingesetzten, verantwortlichen Veranstaltungsleiter vor Ort.
b. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
5. Zahlung des Veranstaltungspreises
a. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird mit Erhalt der vorläufigen Buchungsbestätigung der Gesamt-Veranstaltungspreis fällig.
b. Falls –davon abweichend- Teil-Zahlungen ausdrücklich vereinbart wurden, ist spätestens bis zum Veranstaltungsbeginn der Restbetrag fällig.
c. Es wird darauf hingewiesen, dass ohne vollständige Bezahlung des Veranstaltungspreises kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Leistungen besteht.
6. Rücktritt durch den Teilnehmer
a. Kann ein Teilnehmer an einer ausgeschriebenen Veranstaltung nicht teilnehmen, so gilt - wenn nichts anderes vereinbart wurde - folgende Rücktrittskosten-Regelung: Bei Eingang der Absage...
- bis 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn werden 20% des Veranstaltungspreises pro Teilnehmer,
mindestens jedoch € 5 einbehalten
- 19 bis 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn werden 30% des Veranstaltungspreises pro Teilnehmer,
mindestens jedoch € 10 einbehalten
- 9 bis 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn werden 50% des Veranstaltungspreises pro Teilnehmer,
mindestens jedoch € 20 einbehalten
- 4 bis 1 Tag vor Veranstaltungsbeginn werden 80% des Veranstaltungspreises pro Teilnehmer,
mindestens jedoch € 20 einbehalten
- danach werden 90% des Veranstaltungspreises pro Teilnehmer, mindestens jedoch € 20 einbehalten
b. Bei individuell-vereinbarten Gruppen-Veranstaltungen gilt für den Rücktritt jedes einzelnen Gruppen-Teilnehmers aus dieser Gruppe die gleiche Regelung bezogen auf seinen Anteil am gesamten Gruppenpreis.
c. Um die Kosten einer Stornierung zu begrenzen, empfiehlt sich der Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung.
7. Kündigung und Rücktritt durch den Veranstalter
a. Der Veranstalter bzw. der von ihm eingesetzte, verantwortliche Veranstaltungsleiter kann den Vertrag nach Beginn der Veranstaltung sofort kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Veranstaltung ungeachtet einer Abmahnung durch den Veranstalter bzw. des von ihm eingesetzten Veranstaltungsleiters nachhaltig stört (z. B. Beleidigung Mitreisender, öffentlicher Drogenkonsum, alkoholbedingte Ausfälle, sexuelle Belästigung, etc. ) oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter aus solchem Grund, so behält er den Anspruch auf den vollen Veranstaltungspreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen.
b. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, bis 36 Stunden vor dem ausgeschriebenen Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurückzutreten, wenn die in der Veranstaltungsausschreibung festgelegte, zu erreichende Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. In diesem Falle kann der Teilnehmer unter Anrechnung des gesamten Veranstaltungspreises dann auf eine andere, verfügbare Veranstaltung umbuchen oder sich den gesamten Veranstaltungspreis zurückerstatten lassen.
8. Absage/Beendigung einer Veranstaltung wegen höherer Gewalt
a. Wird die Veranstaltung infolge höherer Gewalt (z.B. unzumutbare Witterungsverhältnisse, zu hohe oder zu niedrige Pegelstände, usw.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann der Veranstalter bis zum Veranstaltungsbeginn die Veranstaltung absagen. Im Falle einer Absage infolge höherer Gewalt werden 30% des Veranstaltungspreises einbehalten. Der Veranstalter wird den Teilnehmer möglichst früh über die Absage informieren, z.B. durch einen Anruf, eine elektronische Nachricht, eine entsprechende Bandansage oder eine Veröffentlichung auf seiner Internet-Seite. Für Veranstaltungen in der freien Natur gilt jedoch, dass sich das Wetter und die Verhältnisse auf den Gewässern oft innerhalb kürzester Zeit erheblich ändern können, so dass eine endgültige Entscheidung über die Durchführbarkeit einer Veranstaltung leider oft erst sehr kurzfristig getroffen werden kann.
b. Der Veranstalter bzw. der von ihm eingesetzte, verantwortliche Veranstaltungsleiter kann eine Veranstaltung auch nach ihrem Beginn noch kurzfristig beenden, wenn dies infolge höherer Gewalt geboten erscheint. In diesem Fall kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
9. Mindest-Anforderungen
a. Der Teilnehmer hat sich vor Vertragsabschluss über die Mindest-Anforderungen der Veranstaltung zu informieren und etwaige Fragen vor der Buchung mit dem Veranstalter abzuklären. Ist kein besonderes Anforderungsprofil angegeben, so werden lediglich normale körperliche und mentale Fitness sowie sichere Schwimmkenntnisse vorausgesetzt.
b. Um die eigene Gesundheit und die der übrigen Teilnehmer nicht zu gefährden, müssen körperliche oder geistige Gebrechen unbedingt vor Veranstaltungsbeginn mit dem Hausarzt und dem Veranstalter durchgesprochen werden.
c. Wenn sich erst nach Veranstaltungsbeginn herausstellt, dass der Teilnehmer die ausgeschriebenen Mindest-Anforderungen nicht erfüllt, so kann der Veranstalter bzw. der von ihm eingesetzte, verantwortliche Veranstaltungsleiter den Teilnehmer auch dann noch von der Veranstaltung ausschließen, um dessen Sicherheit oder die der übrigen Teilnehmer und den Erfolg der Veranstaltung nicht zu gefährden. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Veranstaltungspreises.
10. Erforderliche Ausrüstung
a. Die richtige Ausrüstung ist entscheidend für die Sicherheit der Teilnehmer und den Erfolg der Veranstaltung. Welche Ausrüstung für die Teilnahme an der Veranstaltung unbedingt erforderlich ist, kann der Teilnehmer der Ausschreibung entnehmen bzw. ergibt sich aus der Natur der Sache.
b. Sofern nicht ausdrücklich in der Ausschreibung bzw. mit der Buchungsbestätigung etwas anderes vereinbart wurde, ist der Teilnehmer selbst verantwortlich dafür, seine eigene Ausrüstung zum Veranstaltungsbeginn mitzubringen.
c. In jedem Fall hat der Teilnehmer vor Veranstaltungsbeginn die Vollständigkeit und den einwandfreien Zustand seiner Ausrüstung zu überprüfen. Die Ausrüstungs-Experten des Veranstalters helfen gerne dabei. Wenn es erforderlich ist, kann der Veranstalter bzw. der von ihm eingesetzte, verantwortliche Veranstaltungsleiter einen Teilnehmer aufgrund von fehlender oder mangelhafter Ausrüstung von der Veranstaltung ausschließen, um dessen Sicherheit oder die der übrigen Teilnehmer oder den Veranstaltungserfolg nicht zu gefährden. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Veranstaltungspreises.
11. Gefahren und Haftung
a. Im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten haftet der Veranstalter für...
- die Richtigkeit der angegebenen Leistungen
- die gewissenhafte Vorbereitung und ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Leistungen
- die sorgfältige Auswahl und Überwachung der von ihm eingesetzten, verantwortlichen Veranstaltungsleiter. In aller Regel handelt es sich dabei um erfahrene und hervorragend ausgebildete Fachübungsleiter, Guides und Trainer.
b. Der Veranstalter weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass bei den Veranstaltungen in der freien Natur und auf den Gewässern auch bei sorgfältigster Tourenplanung und -durchführung durch den Veranstaltungsleiter ein gewisses Restrisiko für die Teilnehmer verbleibt. Der Teilnehmer ist sich darüber bewusst, dieses Restrisiko zu tragen und nimmt insofern auf eigene Gefahr und Verantwortung hin teil.
c. Der Veranstalter haftet ausdrücklich nicht für...
- körperliche Unzulänglichkeiten der teilnehmenden Personen
- Mängel an der von den Teilnehmern mitgebrachten Ausrüstung
- Schäden, die dadurch entstehen, dass Weisungen der verantwortlichen Veranstaltungsleiter nicht befolgt werden
- Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Verhaltensregeln (StVO etc.) der teilnehmenden Personen
- Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die als solche in der Ausschreibung ausdrücklich gekennzeichnet sind.
d. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Veranstaltungspreis beschränkt – soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde, – soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
e. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis EUR 4.100.–. Übersteigt der dreifache Veranstaltungspreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Veranstaltungspreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Teilnehmer und Veranstaltung.
f. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter ist insoweit beschränkt, als auf Grund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anwendbar sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann.
12. Veröffentlichung von Veranstaltungs-Bildern
a. Während den Veranstaltungen aufgenommene und dem Veranstalter zur Verfügung gestellte Fotos werden nach Möglichkeit den Teilnehmern zur Einsicht und zum Download in einer Foto-Galerie auf der Homepage des Veranstalters bereitgestellt. Der Teilnehmer stimmt mit seinem Vertragsabschluss zu, dass der Veranstalter unentgeltlich die Bilder für diesen Zweck nutzen darf, ebenso wie für weitere, interne Zwecke im Verantwortungsbereich des Veranstalters (z.B. auf Flyern, Kursprogrammen usw.)
b. Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Weitergabe oder Weiterveräußerung der Bilder an Dritte.
c. Sollte der Teilnehmer eine Veröffentlichung der Bilder, auf denen er abgebildet ist, im Internet oder für andere o.g. Zwecke nicht wünschen, so kann er dies vor Veranstaltungsbeginn dem Veranstalter mitteilen. Unabhängig davon kann der Teilnehmer jederzeit -auch nachträglich- das umgehende Entfernen einzelner Bilder von der Website des Veranstalters oder das Beenden anderer Verwendungszwecke verlangen.
13. Gerichtsstand
Klagen gegen den Veranstalter sind an dessen Sitz zu erheben. Für Klagen des Veranstalters gegen den Teilnehmer ist der Wohnsitz des Teilnehmers maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen gilt als Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters.
14. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Punkte begründet nicht die Unwirksamkeit des Vertrages im Ganzen.